Die jährliche Steuererklärung steht an? Zu gerne wird dies aufgeschoben beziehungsweise das Thema völlig gemieden. Allerdings können Besitzer eines Eigenheims ordentlich Steuern mit ihren Immobilien sparen. Was hierbei zu beachten ist, wird nachfolgend erläutert.

Steuerersparnis bereits beim Immobilienkauf?

Ein äußerst verlockender Gedanke, bereits beim Kauf einer Immobilie die Steuern wieder absetzen zu können. Schließlich könnte der Geldbeutel hiermit etwas entlastet werden – doch ist der Haus- oder Wohnungskauf tatsächlich bei der Steuer geltend zu machen? Da lautet die Antwort: Nein, sofern es sich um eine private Nutzung handeln soll.

Mit etwas Geschick ist es dennoch möglich, in den folgenden Bereichen Steuern einzusparen:

  • Grunderwerbssteuer
  • Umzug beruflicher Natur

Die Grunderwerbssteuer

Mit dem Kauf einer Immobilie wird gleichzeitig auch die Grunderwerbssteuer fällig. Je nach Bundesland ist dabei mit unterschiedlichen Zinssätzen zu rechnen. Tatsächlich fällt die Steuer aber doppelt an: Nicht nur auf das eigentliche Grundstück sondern auch auf die darauf gebaute Immobilie. Aufgrund dieser Doppelversteuerung können rasch mehrere tausend Euro verschenkt sein.

Hier nun die gute Nachricht: Bei Neubauten lässt sich dieses Problem gut umgehen. So sollte das Grundstück erworben und erst später der Bauauftrag für das Haus aufgegeben werden. Dies dient dem Zweck, dass lediglich das Grundstück versteuert wird – die Doppelversteuerung entfällt somit.

Achtung: Zwischen dem Grundstückskauf sowie dem Hausbau müssen mindestens sechs Monate liegen. Darüber hinaus darf auch keine Verbindung zwischen Interessent und Baufirma bestehen. Ansonsten droht die Versteuerung des gesamten Kaufpreises – und zwar auch rückwirkend.

Beruflich bedingter Umzug

Ebenso lassen sich bei beruflich bedingten Umzügen Steuern einsparen. Beim Erwerb einer Immobilie in einer neuen Stadt lassen sich dann Steuervorteile geltend machen. Wichtig ist, hierbei alle Belege gut aufzubewahren – so können im Anschluss beispielsweise die folgenden Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden:

  • Kosten für den Transport
  • Gebühren des Meldewesens (dazu zählt auch die Ummeldung des PKW)
  • Nachhilfeunterricht (beispielsweise aufgrund des nötigen Schulwechsels der Kinder)

Grundsätzlich gilt hierfür dennoch, dass der Wohnortwechsel aus beruflichen Gründen erfolgte. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der neue Wohnort näher an der Arbeitsstelle liegt und der tägliche Arbeitsweg demzufolge verkürzt werden kann.

Darüber hinaus kann man auch profitieren, wenn der Umzug nicht beruflicher Natur war: Jene Kosten können dann zwar nicht als Werbungskosten, dafür aber als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Folgenden Kosten zählen beispielsweise zu den haushaltsnahen Dienstleistungen:

  • Kosten für Handwerker
  • Kosten des Transports
  • Kosten für den Putzdienst

Absetzbare Kosten seitens eines Wohnungsvermieters

Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der Immobilie

Tatsächlich kann ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie geltend gemacht werden. Allerdings ist dabei folgendermaßen zu unterscheiden – und zwar je nach Baujahr des Immobilienobjekts:

  • Liegt das Baujahr der Immobilie vor dem 31. Dezember 1924, so sind jährlich zweieinhalb Prozent der Kosten absetzbar – und zwar 40 Jahre lang.
  • Liegt das Baujahr der Immobilie nach dem 31. Dezember 1924, so sind jährlich zwei Prozent der Kosten absetzbar – über 50 Jahre hinweg.

Gut zu wissen: Hierbei ist es gleichgültig, ob die Immobilie nun entweder gekauft oder selbst erbaut worden ist – in beiden Fällen belaufen sich die Steuervorteile auf das Gleiche.

Reparatur- sowie Renovierungsarbeiten

Sei es der stetig tropfende Wasserhahn, ein undichtes Fenster oder auch eine kaputte Heizung: Meist trägt der Vermieter die Kosten für solch auftretende Schäden. Doch können diese Aufwendungen später wieder in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Hausnebenkosten

Sämtliche Hausnebenkosten – hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Müllabfuhr, Hausmeister und so weiter – werden in der Regel auf den Mieter anteilig umgelegt. Die entstehenden Einkünfte aufgrund jener Nebenkosten müssen zwar in der Steuererklärung angegeben werden, doch ist wiederum auch die Absetzung als Werbungskosten möglich.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Frank