Die Wohnfläche spielt sowohl bei der Immobilienvermietung als auch bei dem Immobilienverkauf eine wichtige Rolle. Wenn bei einem Wohnungs- und Hausverkauf hier falsche Angaben oder falsche Berechnungen gemacht werden, kann dies zu einem Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzklagen führen. Ebenso kann daraus bei der Vermietung zu Mietminderungen kommen oder der Mieter kann im Extremfall seinen Vertrag fristlos kündigen. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, das die Wohnfläche richtig berechnet und die Abmessungen einer Wohnung richtig festgestellt werden.

Die unterschiedlichen Methoden bei der Wohnflächenberechnung

Eine gesetzlich festgelegte Methode für die Wohnflächenberechnung gibt es in Deutschland nicht. Es gibt hier mehrere unterschiedliche und legitime Verfahren, Somit ist es bei Mietverträgen zum Beispiel empfehlenswert, die angewandte Methode im Miet-Vertrag festzuhalten. Bei der relativ häufig zum Einsatz kommenden Wohnflächenberechnung handelt es sich um die 2004 beschlossene und in Kraft getretene Wohnflächenverordnung. Daneben gibt es weitere Verfahren.

Wohnflächenverordnung (Abkürzung WoFIV)

Diese Verordnung ist ursprünglich für Gebäude im öffentlich geförderten Wohnbau erlassen worden. In der Regel greifen Gerichte auch bei dem frei finanzierten Wohnraum auf diese Wohnflächenverordnung zurück und fällen auf dieser Grundlage ihre Urteile.

Auf der Grundlage dieser Wohnflächenverordnung wird als Wohnfläche nur diejenige Fläche einer Wohnung berücksichtigt, die tatsächlich auch bewohnt und genutzt wird. Nur teilweise als Wohnraum werden andere Raumgegebenheiten, wie zum Beispiel Balkone, Terrassen oder Dachschrägen, gewertet. Dabei fällt dann die Gesamtwohnfläche bei dieser Vermessungsmethode geringer aus. Dies kann dann ein Vorteil für Mieter sein.

In der Wohnflächenverordnung wird auch geklärt, welche Rauminhalte in welcher Form in die Flächenbestimmung integriert werden muss und was nicht in die Fläche mit einbezogen werden darf.

So werden hier zum Beispiel Sockelleisten, Bodenleisten und Tür- und Fensterverkleidungen in die Wohnfläche mit einbezogen. Ebenfalls gehört zur Fläche gemäß dieser Verordnung auch beispielsweise Einbaumöbel, die Ofenfläche sowie die Fläche der Badewanne mit dazu. Nicht zur Wohnfläche gehören jedoch zum Beispiel Schornsteine, Treppen, Pfeiler, Fenster sowie Türnischen.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Frank