Im deutschen Recht wird Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren geahndet. Handelt es sich um einen besonders schweren Fall, ist sogar ein Mindestmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haft vorgesehen, das ebenfalls von weiteren Geldstrafen begleitet werden kann. Darüber hinaus müssen natürlich auch die hinterzogenen Steuern mitsamt den entsprechenden Zinsen nachgezahlt werden.

Betroffene sollten sich unbedingt eine fachliche Beratung zu ihrem Fall einholen, beispielsweise durch einen Fachanwalt für steuerstrafrecht Berlin. Welche Konsequenzen im Detail drohen, wenn Steuern hinterzogen werden, erklärt der folgende Beitrag.

Steuerhinterziehung – Das Strafmaß

Im Bereich der Steuerhinterziehung ist das Strafmaß immer von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Steuerhinterziehungen werden jedoch generell mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Geldstrafe wird dabei nach Tagessätzen bemessen.

Ein Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe ist in besonders schweren Fällen vorgesehen. Ein solcher liegt beispielweise vor, wenn die Handlung als Mitglied einer Bande ausgeführt, gefälschte Rechnungen oder Belege verwendet, die Steuerhinterziehung durch einen Steuerbeamten begangen oder die Steuerverkürzung in einem besonders hohen Maß vorgenommen wurde.

Verjährung von Steuerhinterziehung

Wann die Steuerhinterziehung verjährt, ist ebenfalls immer stark von dem individuellen Einzelfall abhängig. Die strafrechtliche Verjährung des Deliktes der Steuerhinterziehung beträgt grundsätzlich zehn Jahre, ebenso liegt die Festsetzungsverjährung mindestens bei zehn Jahren.

Allerdings wird in der Regel noch die sogenannte Anlaufhemmung hinzugerechnet, die drei Jahre umfasst. In der Summe kann somit eine Verjährungsfrist von 13 Jahren einkalkuliert werden. Wurden zum Beispiel Steuern im Jahr 2004 hinterzogen, ist die Tat demnach zum 31. Dezember 2018 verjährt.

Strafbefreiende Selbstanzeige der Steuerhinterziehung

Wird eine Steuerhinterziehung begangen, drohen seit dem Jahr 2015 höhere Sanktionen für die Täter. Strafffrei bleibt eine Steuerhinterziehung seitdem grundsätzlich nur noch bei einer Hinterziehungssumme von maximal 25.000 Euro.

Handelt es sich um eine höhere Hinterziehungssumme, wird von der Strafverfolgung nur in Fällen abgesehen, in denen der Täter einen prozentual zu berechnenden Zuschlag zusätzlich zu seinen hinterzogenen Steuern zahlt.

Dieser Zuschlag beträgt bei Summen ab 25.000 Euro zehn Prozent, 15 Prozent bei Summen über 100.000 Euro und 20 Prozent bei Summen über 1.000.000 Euro.

Steuerbetrug – Was nun?

Falls Steuern hinterzogen wurden und mit dem Gedanken gespielt wird, eine Selbstanzeige zu veranlassen, sollte in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Steuerrecht oder einen spezialisierten Steuerberater in Anspruch genommen werden, damit Kontrolle über die komplexe Situation behalten werden kann. Wird im Rahmen der Selbstanzeige ein Fehler begangen, kann die Steuerhinterziehung nämlich dennoch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Eine Selbstanzeige kann grundsätzlich erstattet werden, wenn eine versuchte oder eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die eigentliche Tat oder der Versuch der Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht bei der Finanzverwaltung bekannt sein darf.

Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sollte keinesfalls kontaktiert werden, da diese nicht die korrekten Adressaten einer Selbstanzeige darstellen, wenn eine strafbefreiende Wirkung aus dieser hervorgehen soll. Diejenigen, die den falschen Adressaten wählen, verspielen die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige unwiderruflich, da die Tat dann bereits als entdeckt eingestuft wird.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Von Frank